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C1 25 3

Erwachsenenschutz

Wallis · 2025-03-04 · Deutsch VS

C1 25 3 ENTSCHEID VOM 4. MÄRZ 2025 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE VISP, Vorinstanz (Erwachsenenschutz; Beistandschaft) Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Visp (KESB) vom 25. November 2024

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren be- teiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheides innert 30 Tagen schriftlich und begründet eine Beschwerde an das Kantonsge- richt erheben, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b ZGB, Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde am 17. Dezember 2024 versandt (Hauptdossier [HD] S. 196) und konnte der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2024 zugestellt werden (Gerichtsdossier [GD] S. 12 f.). Mit Einreichung der Beschwerde am

7. Januar 2025 erfolgte diese fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 ff. ZPO).

E. 1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenen- schutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085). Nach Art. 446 ZGB gilt der uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime, welche Bestimmung dem

- 4 - Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber ergänzend auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Bundesgerichtsurteile 5A_447/2022 vom

E. 1.4 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. DROESE, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.

E. 2 September 2022 E. 3.4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweise auch dann noch vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die KESB gehe mit keinem Wort auf ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft vom 15. August 2024 ein. Sie bezieht sich dabei auf die E-Mail der Beiständin vom 10. Juli 2024 an die KESB, worin diese bittet zu prüfen, ob die Beistandschaft für die Begleitung der Beschwerdeführerin nicht aufgelöst werden könnte, da es im Moment keine Unterstützung benötige (GD S. 4 f.). Sie macht somit sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend.

E. 2.2 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (Bundesgerichtsurteil 4A_65/2020 vom 26. Februar 2020 E. 3.4). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Verfassungsnorm garantiert jedermann ein Recht darauf, dass sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren regelgemäss geprüft wird. Dieses Recht wird verletzt, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflich- tet wäre (Bundesgerichtsurteil 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 2.2). Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (Bundesgerichtsurteil 5D_125/2020 vom 29. Juni 2020 E. 3). Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Bei- standschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Am- tes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_482/2024 vom 9. Januar 2025 E. 5.1).

- 5 -

E. 2.3 Am 15. August 2024 stellte die Beschwerdeführerin einen begründeten Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft (HD S. 182). Die KESB führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Beschwerdeführerin einer- seits die Aufhebung der Beistandschaft beantrage, andererseits ihren Schwager als Bei- stand vorgeschlagen habe. Sie habe sich aufgrund ihres Schwächezustands für die Er- richtung einer Beistandschaft ausgesprochen. Die Notwendigkeit einer Beistandschaft sei durch das Kantonsgericht am 26. Juni 2024 bestätigt worden. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht als suchtkranke Person auf professionelle Betreuung angewiesen sei. Die KESB habe festgestellt, dass sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin immer wieder destabilisiere, wenn diese alleine daheim gewesen sei, was auch durch die Betreuung des Schwagers nicht habe verhindert werden können. Die KESB entschied schliesslich, dass A _________ Beiständin im Bereich „Persönliches“ bleibt und C _________ im Bereich „Vermögens- sorge und Rechtsverkehr“ als Beistand ernannt wird (HD S. 193 ff.). Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein ordnungsgemäss eingereich- tes Begehren stellte, welches die KESB in ihrem Entscheid prüfte und mit der Beibehal- tung bzw. Einsetzung der Beistände abwies. Eine Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die KESB behaupte in ihrem Entscheid, dass die Verwaltung ihres Vermögens komplex sei und dass es dazu besonderes Fachwissen brauche. Es sei Fachwissen im Bereich Finanzmärkte, Wertschriften und Anlagestrate- gien erforderlich. Letzteres sei korrekt, aber sie habe das alles schon „eingekauft“. Ihr Vermögen sei nicht komplex und das Fachwissen schon vorhanden, weshalb kein Treu- händer eingesetzt werden solle. Es sei ihr freier Wille, dass sich ihr Schwager wie schon seit Jahren weiterhin um ihr Einkommen und ihr Vermögen inklusive Steuererklärung kümmere. Selbst ihre Beiständin habe am 11. März 2024 erklärt, dass es das Beste für sie wäre, wenn die Vermögensverwaltung beim Schwager bleiben würde. Die KESB sei der Ansicht, dass weder ihr Schwager noch die Beiständin über das erforderliche Fach- wissen verfügten, weshalb die Einsetzung des Beistands angezeigt sei. Ihr Schwager habe 20 Jahre als Mitglied der Direktion bei der D _________ und der E _________ und neun Jahre als Prokurist bei F _________ gearbeitet. Natürlich im Marketing. Zu be- haupten, er verfüge nicht über das entsprechende Fachwissen sei ehrverletzend. Zudem sei er eidg. dipl. Public-Relations-Fachmann und habe ein Intensivstudium Kommunika- tion und Management mit Erfolg absolviert (GD S. 2 ff.).

- 6 -

E. 3.2 Gemäss Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Art. 401 Abs. 1 ZGB sieht sodann vor, dass die Erwachse- nenschutzbehörde dem Wunsch der betroffenen Person, die eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorschlägt, nachkommt, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Bundesgerichtsurteil 5A_330/2024 vom 10. Januar 2025 E. 6.1). Das Kriterium der Eignung in persönlicher und fachlicher Hinsicht ist als umfassende Eignung im Sinn von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz zu verstehen. Die persönliche Eignung setzt eine ausreichende psychi- sche und physische Belastbarkeit voraus; zur Übernahme einer Beistandschaft ist nicht geeignet, wer dadurch übermässig belastet wird. Dies ist insbesondere bei Personen der Fall, welche nicht oder nur mit grosser Mühe für sich selbst sorgen und handeln können. Einer solchen Person ist es kaum möglich, sich auch noch um eine hilfsbedürftige Per- son zu kümmern. Die Eignung zur Übernahme der Aufgabe als Beistandsperson beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben. Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (Art. 4 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Kommen mehrere Personen als Beistand in Frage, müssen deren Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden; die am besten geeignete Person ist zu ernennen. Äussert der Betroffene indessen Wünsche, so sind diese soweit wie möglich zu respek- tieren. Auch die Amtseinsetzung eines zwar geeigneten – aber im Vergleich zu einer anderen Person etwas weniger geeigneten – Kandidaten muss in Erwägung gezogen werden, weil er das besondere Vertrauen des Verbeiständeten geniesst. Zwischen Pri- vat/Fach- und Berufsbeistand gibt es keine Hierarchie, was allerdings nicht heisst, dass eine private Person für eine beliebige Beistandschaft eingesetzt werden darf. Das Haupt- kriterium für die Wahl zwischen Privat- und Berufsbeistand ist, wer für das konkrete Man- dat besser geeignet ist. Die Beistandschaften sollten für folgende Personen in der Regel nicht einem Privatbeistand übertragen werden: Drogenabhängige und andere Sucht- kranke; Personen mit schweren psychischen Störungen; Personen, die nicht fähig sind, mit ihrem Geld umzugehen; sehr überschuldete Personen; Personen, die sich einer Massnahme widersetzen; Personen in sehr konfliktbeladenen Familiensituationen, rand- ständige Personen (REUSSER, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 13 und 17 zu Art. 400 ZGB). Bei der Eignung einer nahestehenden Person ist auch die gesamte Familienkon- stellation zu beachten. Die Beistandschaft sollte keinesfalls zur Folge haben, dass die

- 7 - familiären Beziehungen beeinträchtigt werden und die verbeiständete Person isoliert wird. Stehen Familienkonflikte im Raum, kann folglich ein Angehöriger auch deshalb als ungeeignet erscheinen, weil er von anderen Angehörigen abgelehnt wird und seine Er- nennung einen Konflikt verstärken könnte (Bundesgerichtsurteil 5A_427/2017 vom

E. 3.3 Die KESB begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Im vorliegenden Fall stehe die Einsetzung eines Privatbeistandes, eines Fachbeistandes und einer Be- rufsbeiständin in Frage. In Bezug zur fachlichen Eignung der Beistandschaft sei davon auszugehen, dass Gelder von über einer Million zu verwalten und adäquat anzulegen seien. Die Beistandschaft sei aufgrund der Grösse des zu verwaltenden Vermögens komplex, dass es ein besonderes Fachwissen brauche. Der Mandatsträger müsse über

- 8 - hohe Anlagekompetenz verfügen und sicherstellen, dass das Vermögen von über einer Million in einer sorgfältigen Anlagestrategie investiert werde und damit sei Fachwissen im Bereich Finanzmärkte, Wertschriften und Anlagestrategien erforderlich. Sie sei der Ansicht, dass weder der Schwager, welcher den Beruf als Schriftsetzer erlernt habe und vordergründig im Marketing tätig gewesen sei noch die Beiständin über das erforderliche Fachwissen verfügten, weshalb die Einsetzung von C _________ angezeigt sei. Als Treuhänder halte sie ihn im Bereich „Vermögenssorge und Rechtsverkehr“ für die dies- bezügliche Mandatsführung am besten geeignet. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht als suchtkranke Person auf profes- sionelle Betreuung angewiesen sei. Bei B _________ handle es sich offenbar um den Partner der Beschwerdeführerin, welcher zugleich ihr Schwager sei sowie mit ihrer Schwester verheiratet sei und zusammenlebe. Angesichts der Schwere und der Kom- plexität des Falles, dem Familienkontext und der fragilen Gesundheit der Beschwerde- führerin sei sie der Meinung, dass der Schwager als Mandatsträger nicht geeignet sei (HD S. 193 ff.).

E. 3.4 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist darüber zu befinden, wel- che Person als Beistand im Bereich „Vermögenssorge und Rechtsverkehr“ für die Be- schwerdeführerin zu ernennen ist. Gemäss der Steuererklärung aus dem Jahr 2023 betrug das Vermögen der Beschwer- deführerin aus Wertschriften und Kapitalanlagen Fr. 1‘006‘252.00. Dabei handelt es sich soweit ersichtlich nicht um BVG-Guthaben, Mietzinsdepots oder Lebensversicherungen, da in den entsprechenden Rubriken keine Einträge aufgeführt sind. Bei den Passiven wurde nur der Sonderabzug von Fr. 30‘000.00 geltend gemacht (HD S. 57 ff.). Die Be- schwerdeführerin verfügt somit über wesentliche bewegliche Vermögenswerte, weshalb eine Person mit besonderen Fachkenntnissen zum privaten Beistand zu ernennen ist (Art. 19f Abs. 1 EGZGB i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und 2 VKES). Die KESB hat als Beistand C _________ des Treuhandbüros G _________. eingesetzt. Dieser ist als Fachbeistand aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit fachlich geeignet, die Mandatsführung im Bereich „Vermögenssorge und Rechtsverkehr“ zu übernehmen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, für die Ernennung ihren Schwager zu berücksichtigen, ist soweit wie möglich zu respektieren. Es ist somit zu prüfen, ob dieser für die Mandats- führung geeignet wäre. Anlässlich der Anhörung vor der KESB vom 4. November 2024 gab der Schwager an, er habe Schriftsetzer gelehrt. Er sei fünf Jahre Redaktor bei der H _________, fünf Jahre

- 9 - stellvertretender Chefredaktor H _________, 20 Jahre bei der D _________ als stellver- tretender Marketingleiter, zwei Jahre bei der E _________ als Marketingleiter und ab- schliessend Marketingleiter bei der F _________ in J _________ gewesen. Seit zehn Jahren verwalte er das Vermögen der Beschwerdeführerin. Zuerst habe er mit der Steu- ererklärung angefangen und dann sei der Zahlungsverkehr dazugekommen. Er würde die Verwaltung auch weiterhin übernehmen (HD S. 188 ff.). In den Akten findet sich ein Diplom, wonach der Schwager eidgenössisch diplomierter Public Relations-Fachmann ist, und ein Leistungsausweis von ihm für ein Intensivstudium Kommunikation und Ma- nagement (GD S. 21 f.). Aufgrund seiner Ausführungen und den Unterlagen in den Akten ist davon auszugehen, dass der Schwager über Fachwissen verfügt, welches sich je- doch vornehmlich auf den Bereich Marketing bezieht. Betreffend die Familienkonstellation der Beschwerdeführerin finden sich insbesondere folgende Informationen in den Akten: Gemäss den Angaben der Tochter der Beschwer- deführerin handelt es sich beim Schwager gleichzeitig auch um den Partner ihrer Mutter (HD S. 3 und 5; vgl. auch HD S. 42). Am 20. November 2024 teilte die Tochter zudem telefonisch mit, ihre Mutter habe das Gefühl, dass ihre Kinder lediglich das Erbe wollten, dem jedoch nicht so sei. Vor zwei Wochen sei ihre Mutter mit dem Schwager auf einer Kreuzfahrt gewesen, wobei sie niemanden von der Familie darüber informiert habe. Zu- dem hätten sie das Gefühl, dass der Schwager aufgrund der Verhältnisse nicht gut für ihre Mutter sei. Sie hätten keinen spezifischen Grund, jedoch ein ungutes Gefühl. Er habe keinen positiven Einfluss auf sie, da er selber auch Alkohol konsumiere (HD S. 191). Anlässlich eines weiteren Telefonats am 15. Januar 2025 erklärte die Tochter, ihre Mutter sei zusammen mit dem Schwager auf einer Kreuzfahrt gewesen, wo sie neun Luxushandtaschen für jeweils zwischen Fr. 700.00 und Fr. 800.00 für ihre neun Enkel- kinder gekauft habe, obwohl davon etwa die Hälfte Knaben seien (HD S. 240). Nach einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und dem Schwager teilte die Beiständin am 12. März 2024 der KESB telefonisch mit, dass sie das Gefühl habe, dass jene ihm hörig sei (HD S. 43). An der Anhörung vom 19. Februar 2024 erklärte die Beschwerde- führerin vor der KESB, dass das Verhältnis zu ihren Kindern angespannt sei. Der damals behandelnde Arzt gab an derselben Anhörung an, dass der Schwager überfordert scheine, wenn es zu schwierigen Situationen komme, die zu regeln seien (HD S. 28 f.) Der Schwager verfügt zwar über Fachwissen. Dieses bezieht sich jedoch insbesondere auf den Bereich Marketing. Wohl hat er für die Beschwerdeführerin bisher auf privater Basis das Finanzielle geregelt. Für eine behördliche Ernennung gelten aber aufgrund

- 10 - der Grösse des Vermögens und der damit verbundenen Staatshaftung erhöhte Anforde- rungen. C _________ als Treuhänder erfüllt diese in fachlicher Hinsicht, nicht aber der Schwager. Hinzu kommt die Familiensituation, welche zwar nicht als sehr konfliktbela- denen, aber zumindest als angespannt anzusehen ist. Beim Schwager handelt es sich offenbar gleichzeitig um den Partner der Beschwerdeführerin. Zumindest scheinen sie eine enge Beziehung zueinander zu haben. Fraglich ist deshalb, ob der Schwager ge- nügend objektiv und unabhängig wäre und eine ausreichende emotionale Distanz ein- hielte, um die Aufgaben eines Beistandes zu bewältigen. Weil die Tochter das Gefühl hat, der Schwager sei nicht gut für ihre Mutter, könnte seine Ernennung als Beistand die angespannte Familiensituation zusätzlich verschärfen und Konflikte herbeiführen. Ob- wohl die Ernennung von C _________ nicht dem Wunsch der Beschwerdeführerin ent- spricht, scheint er gerade aufgrund seiner Unabhängigkeit und Objektivität für die vorlie- gende Familiensituation auch persönlich geeignet. Der damals behandelnde Arzt er- klärte, dass der Schwager in schwierigen Situationen überfordert scheine. Da die per- sönliche Eignung eine ausreichende psychische und physische Belastbarkeit voraus- setzt, erweist sich diese zumindest als fraglich. Insgesamt ist C _________ auch in per- sönlicher Hinsicht als geeigneter anzusehen, weshalb er nach Abwägung der Vor- und Nachteile als die am besten geeignete Person für die Mandatsführung im Bereich „Ver- mögenssorge und Rechtsverkehr“ anzusehen ist.

E. 3.5 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die KESB C _________ und nicht den Schwager im Bereich „Vermögenssorge und Rechtsverkehr“ in Einzelkompe- tenz zum Beistand der Beschwerdeführerin ernannte. Der Entscheid der KESB ist somit rechtmässig und zu bestätigen sowie die Beschwerde abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt, die KESB anzuweisen, mit der Sprache vor allem in Bezug mit der Namensschreibweise subtiler umzugehen (GD S. 2). Die KESB pflege einen unsorgfältigen Schreibstil, besonders bei der Namensschreibung (GD S. 5). Kor- rekt ist, dass die KESB im Einvernahmeprotokoll vom 18. März 2024 den Präsidenten als Präsidentin aufführte und die Beschwerdeführerin als juristische Schreiberin angab (HD S. 50) sowie im angefochtenen Entscheid bei der Namensschreibweise vereinzelt fehlerhaft war (HD S. 194). Insoweit wäre mehr Sorgfalt angebracht. Davon kann sich die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihre Vorbringen fallen nicht unter die Beschwerdegründe nach Art. 450a ZGB, weshalb der entsprechende An- trag abzuweisen ist.

5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegen- standslos.

- 11 -

E. 6 Es bleibt über die Kosten zu befinden.

E. 6.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB, Art. 34 VKES). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.

E. 6.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest- gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht umfangreich und es stellten sich nur wenige rechtliche Fragen. Unter Be- rücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 800.00 festzuset- zen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 6.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung, zumal sie keine solche beantragt hat. Die KESB und die Beistände han- deln in ihrer amtlichen Funktion und haben demnach keinen Anspruch auf eine Entschä- digung. Ihnen ist vorliegend für das Beschwerdeverfahren auch kein erheblicher Auf- wand erwachsen. Mithin werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 12 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 800.00, werden X _________ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 4. März 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 25 3

ENTSCHEID VOM 4. MÄRZ 2025

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE VISP, Vorinstanz

(Erwachsenenschutz; Beistandschaft) Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Visp (KESB) vom 25. November 2024

- 2 - Verfahren

A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Visp (fortan: KESB) eröffnete aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom 18. Dezember 2023 ein Verfahren über X _________. Im Rahmen des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens wurde diese von der KESB angehört. B. Mit Entscheid vom 19. Januar 2024 errichtete die KESB eine Vertretungs- und Ver- mögensverwaltungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 und 2 sowie Art. 395 Abs. 1 ZGB und ernannte A _________ zur Beiständin. Gleichzeitig wurde die Hand- lungsfähigkeit von X _________ in Bezug auf die Verwaltung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten, in Bezug auf ihre Unterkunft oder Unterbringung, in Bezug auf alle Angelegenheiten, die mit ihrem Gesundheitszustand zusammenhängen, sowie in Bezug auf alle Aufgaben, die ihr soziales und persönliches Wohlbefinden betreffen, eingeschränkt. Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Dagegen reichte X _________ am 8. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht ein und verlangte für diese die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhe- bung des Entscheids. D. Mit Entscheid vom 26. Juni 2024 wies das Kantonsgericht diese Beschwerde ab und lud die KESB ein zu prüfen, ob der Schwager B _________ (fortan: Schwager) als Bei- stand für die Vermögensverwaltung eingesetzt werden könnte. E. X _________ stellte am 15. August 2024 bei der KESB einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Am 4. November 2024 wurden sie und der Schwager von der KESB angehört. F. Am 25. November 2024 entschied die KESB unter anderem, dass A _________ in ihrer Funktion als Beiständin von X _________ im Bereich „Vermögenssorge und Rechtsverkehr“ entbunden wird und Beiständin im Bereich „Persönliches“ mit Wirkung ab 1. Januar 2025 in Einzelkompetenz bleibt. Zusätzlich wurde C _________ im Bereich „Vermögenssorge und Rechtsverkehr“ in Einzelkompetenz zum Beistand ab 1. Januar 2025 ernannt. Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die- ser Entscheid wurde am 17. Dezember 2024 zugestellt. G. Dagegen erhob X _________ (fortan: Beschwerdeführerin) am 7. Januar 2025 Be- schwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen:

- 3 -

1. Dieser Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Visp vom 25. November 2024 betreffend Wechsel der Beiständin wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

2. Der Entscheid der KESB Visp vom 25. November 2024 betreffend Errichtung einer Beistandschaft für die Vertretung und Verwaltung des Vermögens wird aufgehoben.

3. Die KESB Visp sei anzuweisen, mit der Sprache, vor allem mit der Namenschreibweise subtiler umzu- gehen.

4. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Wallis. H. Die KESB hinterlegte am 15. Januar 2025 die Akten und verzichtete auf eine Stel- lungnahme. Die Beistände liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1. 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren be- teiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheides innert 30 Tagen schriftlich und begründet eine Beschwerde an das Kantonsge- richt erheben, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b ZGB, Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde am 17. Dezember 2024 versandt (Hauptdossier [HD] S. 196) und konnte der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2024 zugestellt werden (Gerichtsdossier [GD] S. 12 f.). Mit Einreichung der Beschwerde am

7. Januar 2025 erfolgte diese fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 ff. ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenen- schutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085). Nach Art. 446 ZGB gilt der uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime, welche Bestimmung dem

- 4 - Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber ergänzend auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Bundesgerichtsurteile 5A_447/2022 vom

2. September 2022 E. 3.4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweise auch dann noch vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.4 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. DROESE, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die KESB gehe mit keinem Wort auf ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft vom 15. August 2024 ein. Sie bezieht sich dabei auf die E-Mail der Beiständin vom 10. Juli 2024 an die KESB, worin diese bittet zu prüfen, ob die Beistandschaft für die Begleitung der Beschwerdeführerin nicht aufgelöst werden könnte, da es im Moment keine Unterstützung benötige (GD S. 4 f.). Sie macht somit sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend. 2.2 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (Bundesgerichtsurteil 4A_65/2020 vom 26. Februar 2020 E. 3.4). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Verfassungsnorm garantiert jedermann ein Recht darauf, dass sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren regelgemäss geprüft wird. Dieses Recht wird verletzt, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflich- tet wäre (Bundesgerichtsurteil 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 2.2). Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (Bundesgerichtsurteil 5D_125/2020 vom 29. Juni 2020 E. 3). Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Bei- standschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Am- tes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_482/2024 vom 9. Januar 2025 E. 5.1).

- 5 - 2.3 Am 15. August 2024 stellte die Beschwerdeführerin einen begründeten Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft (HD S. 182). Die KESB führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Beschwerdeführerin einer- seits die Aufhebung der Beistandschaft beantrage, andererseits ihren Schwager als Bei- stand vorgeschlagen habe. Sie habe sich aufgrund ihres Schwächezustands für die Er- richtung einer Beistandschaft ausgesprochen. Die Notwendigkeit einer Beistandschaft sei durch das Kantonsgericht am 26. Juni 2024 bestätigt worden. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht als suchtkranke Person auf professionelle Betreuung angewiesen sei. Die KESB habe festgestellt, dass sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin immer wieder destabilisiere, wenn diese alleine daheim gewesen sei, was auch durch die Betreuung des Schwagers nicht habe verhindert werden können. Die KESB entschied schliesslich, dass A _________ Beiständin im Bereich „Persönliches“ bleibt und C _________ im Bereich „Vermögens- sorge und Rechtsverkehr“ als Beistand ernannt wird (HD S. 193 ff.). Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein ordnungsgemäss eingereich- tes Begehren stellte, welches die KESB in ihrem Entscheid prüfte und mit der Beibehal- tung bzw. Einsetzung der Beistände abwies. Eine Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die KESB behaupte in ihrem Entscheid, dass die Verwaltung ihres Vermögens komplex sei und dass es dazu besonderes Fachwissen brauche. Es sei Fachwissen im Bereich Finanzmärkte, Wertschriften und Anlagestrate- gien erforderlich. Letzteres sei korrekt, aber sie habe das alles schon „eingekauft“. Ihr Vermögen sei nicht komplex und das Fachwissen schon vorhanden, weshalb kein Treu- händer eingesetzt werden solle. Es sei ihr freier Wille, dass sich ihr Schwager wie schon seit Jahren weiterhin um ihr Einkommen und ihr Vermögen inklusive Steuererklärung kümmere. Selbst ihre Beiständin habe am 11. März 2024 erklärt, dass es das Beste für sie wäre, wenn die Vermögensverwaltung beim Schwager bleiben würde. Die KESB sei der Ansicht, dass weder ihr Schwager noch die Beiständin über das erforderliche Fach- wissen verfügten, weshalb die Einsetzung des Beistands angezeigt sei. Ihr Schwager habe 20 Jahre als Mitglied der Direktion bei der D _________ und der E _________ und neun Jahre als Prokurist bei F _________ gearbeitet. Natürlich im Marketing. Zu be- haupten, er verfüge nicht über das entsprechende Fachwissen sei ehrverletzend. Zudem sei er eidg. dipl. Public-Relations-Fachmann und habe ein Intensivstudium Kommunika- tion und Management mit Erfolg absolviert (GD S. 2 ff.).

- 6 - 3.2 Gemäss Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Art. 401 Abs. 1 ZGB sieht sodann vor, dass die Erwachse- nenschutzbehörde dem Wunsch der betroffenen Person, die eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorschlägt, nachkommt, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Bundesgerichtsurteil 5A_330/2024 vom 10. Januar 2025 E. 6.1). Das Kriterium der Eignung in persönlicher und fachlicher Hinsicht ist als umfassende Eignung im Sinn von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz zu verstehen. Die persönliche Eignung setzt eine ausreichende psychi- sche und physische Belastbarkeit voraus; zur Übernahme einer Beistandschaft ist nicht geeignet, wer dadurch übermässig belastet wird. Dies ist insbesondere bei Personen der Fall, welche nicht oder nur mit grosser Mühe für sich selbst sorgen und handeln können. Einer solchen Person ist es kaum möglich, sich auch noch um eine hilfsbedürftige Per- son zu kümmern. Die Eignung zur Übernahme der Aufgabe als Beistandsperson beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben. Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (Art. 4 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Kommen mehrere Personen als Beistand in Frage, müssen deren Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden; die am besten geeignete Person ist zu ernennen. Äussert der Betroffene indessen Wünsche, so sind diese soweit wie möglich zu respek- tieren. Auch die Amtseinsetzung eines zwar geeigneten – aber im Vergleich zu einer anderen Person etwas weniger geeigneten – Kandidaten muss in Erwägung gezogen werden, weil er das besondere Vertrauen des Verbeiständeten geniesst. Zwischen Pri- vat/Fach- und Berufsbeistand gibt es keine Hierarchie, was allerdings nicht heisst, dass eine private Person für eine beliebige Beistandschaft eingesetzt werden darf. Das Haupt- kriterium für die Wahl zwischen Privat- und Berufsbeistand ist, wer für das konkrete Man- dat besser geeignet ist. Die Beistandschaften sollten für folgende Personen in der Regel nicht einem Privatbeistand übertragen werden: Drogenabhängige und andere Sucht- kranke; Personen mit schweren psychischen Störungen; Personen, die nicht fähig sind, mit ihrem Geld umzugehen; sehr überschuldete Personen; Personen, die sich einer Massnahme widersetzen; Personen in sehr konfliktbeladenen Familiensituationen, rand- ständige Personen (REUSSER, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 13 und 17 zu Art. 400 ZGB). Bei der Eignung einer nahestehenden Person ist auch die gesamte Familienkon- stellation zu beachten. Die Beistandschaft sollte keinesfalls zur Folge haben, dass die

- 7 - familiären Beziehungen beeinträchtigt werden und die verbeiständete Person isoliert wird. Stehen Familienkonflikte im Raum, kann folglich ein Angehöriger auch deshalb als ungeeignet erscheinen, weil er von anderen Angehörigen abgelehnt wird und seine Er- nennung einen Konflikt verstärken könnte (Bundesgerichtsurteil 5A_427/2017 vom

6. Februar 2018 E. 3.2). Trotz guter persönlicher Beziehung zum Hilfsbedürftigen muss eine Person aber auch genügend objektiv und unabhängig sein und eine ausreichende emotionale Distanz einhalten, um die Aufgaben eines Beistandes zu bewältigen (REUS- SER, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 24 zu Art. 400 ZGB). Die Berufsbeistandschaft übernimmt Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weder einer Privatperson noch dem kantona- len Jugendamt übertragen kann (Art. 17 Abs. 1 EGZGB). Anlässlich der Ernennung des privaten Beistandes oder Vormundes verlangt die Schutzbehörde insbesondere die Vor- lage eines Betreibungsregisterauszuges und eines ordentlichen und eines Sonderprivat- auszuges aus dem Strafregister. Dieser Vorgang wird alle 2 Jahre oder wenn es die Schutzbehörde für notwendig erachtet erneuert (Art. 19e Abs. 2 EGZGB). Im Falle er- heblicher beweglicher Vermögenswerte einer Person unter Schutzmassnahme ernennt die Schutzbehörde eine Person mit besonderen Fachkenntnissen zum privaten Beistand oder privaten Vormund (Art. 19f Abs. 1 EGZGB). Wesentliche bewegliche Vermögens- werte sind Vermögenswerte von 500’000 Franken oder mehr. Es handelt sich um das bewegliche Nettovermögen, d.h. das direkt verfügbare Vermögen (Bargeld, Bank- oder Postguthaben, Wertpapiere usw.), nach Abzug der kurzfristigen Schulden und ohne Ein- kommen. BVG-Guthaben, Mietzinsdepots, Lebensversicherungen und auch das unbe- wegliche Vermögen der betroffenen Person werden nicht angerechnet (Art. 30 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 28. September 2022 [VKES]). Im Falle erheblicher unbeweglicher Vermögenswerte einer Person unter Schutzmassnahme kann die Schutzbehörde eine Person mit besonderen Fachkenntnis- sen zum privaten Beistand oder privaten Vormund ernennen (Art. 19f Abs. 1bis EGZGB). Wesentliche Immobilienwerte sind Immobilienwerte von 1'000'000 Franken oder mehr (Art. 31 Abs. 1 VKES). 3.3 Die KESB begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Im vorliegenden Fall stehe die Einsetzung eines Privatbeistandes, eines Fachbeistandes und einer Be- rufsbeiständin in Frage. In Bezug zur fachlichen Eignung der Beistandschaft sei davon auszugehen, dass Gelder von über einer Million zu verwalten und adäquat anzulegen seien. Die Beistandschaft sei aufgrund der Grösse des zu verwaltenden Vermögens komplex, dass es ein besonderes Fachwissen brauche. Der Mandatsträger müsse über

- 8 - hohe Anlagekompetenz verfügen und sicherstellen, dass das Vermögen von über einer Million in einer sorgfältigen Anlagestrategie investiert werde und damit sei Fachwissen im Bereich Finanzmärkte, Wertschriften und Anlagestrategien erforderlich. Sie sei der Ansicht, dass weder der Schwager, welcher den Beruf als Schriftsetzer erlernt habe und vordergründig im Marketing tätig gewesen sei noch die Beiständin über das erforderliche Fachwissen verfügten, weshalb die Einsetzung von C _________ angezeigt sei. Als Treuhänder halte sie ihn im Bereich „Vermögenssorge und Rechtsverkehr“ für die dies- bezügliche Mandatsführung am besten geeignet. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht als suchtkranke Person auf profes- sionelle Betreuung angewiesen sei. Bei B _________ handle es sich offenbar um den Partner der Beschwerdeführerin, welcher zugleich ihr Schwager sei sowie mit ihrer Schwester verheiratet sei und zusammenlebe. Angesichts der Schwere und der Kom- plexität des Falles, dem Familienkontext und der fragilen Gesundheit der Beschwerde- führerin sei sie der Meinung, dass der Schwager als Mandatsträger nicht geeignet sei (HD S. 193 ff.). 3.4 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist darüber zu befinden, wel- che Person als Beistand im Bereich „Vermögenssorge und Rechtsverkehr“ für die Be- schwerdeführerin zu ernennen ist. Gemäss der Steuererklärung aus dem Jahr 2023 betrug das Vermögen der Beschwer- deführerin aus Wertschriften und Kapitalanlagen Fr. 1‘006‘252.00. Dabei handelt es sich soweit ersichtlich nicht um BVG-Guthaben, Mietzinsdepots oder Lebensversicherungen, da in den entsprechenden Rubriken keine Einträge aufgeführt sind. Bei den Passiven wurde nur der Sonderabzug von Fr. 30‘000.00 geltend gemacht (HD S. 57 ff.). Die Be- schwerdeführerin verfügt somit über wesentliche bewegliche Vermögenswerte, weshalb eine Person mit besonderen Fachkenntnissen zum privaten Beistand zu ernennen ist (Art. 19f Abs. 1 EGZGB i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und 2 VKES). Die KESB hat als Beistand C _________ des Treuhandbüros G _________. eingesetzt. Dieser ist als Fachbeistand aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit fachlich geeignet, die Mandatsführung im Bereich „Vermögenssorge und Rechtsverkehr“ zu übernehmen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, für die Ernennung ihren Schwager zu berücksichtigen, ist soweit wie möglich zu respektieren. Es ist somit zu prüfen, ob dieser für die Mandats- führung geeignet wäre. Anlässlich der Anhörung vor der KESB vom 4. November 2024 gab der Schwager an, er habe Schriftsetzer gelehrt. Er sei fünf Jahre Redaktor bei der H _________, fünf Jahre

- 9 - stellvertretender Chefredaktor H _________, 20 Jahre bei der D _________ als stellver- tretender Marketingleiter, zwei Jahre bei der E _________ als Marketingleiter und ab- schliessend Marketingleiter bei der F _________ in J _________ gewesen. Seit zehn Jahren verwalte er das Vermögen der Beschwerdeführerin. Zuerst habe er mit der Steu- ererklärung angefangen und dann sei der Zahlungsverkehr dazugekommen. Er würde die Verwaltung auch weiterhin übernehmen (HD S. 188 ff.). In den Akten findet sich ein Diplom, wonach der Schwager eidgenössisch diplomierter Public Relations-Fachmann ist, und ein Leistungsausweis von ihm für ein Intensivstudium Kommunikation und Ma- nagement (GD S. 21 f.). Aufgrund seiner Ausführungen und den Unterlagen in den Akten ist davon auszugehen, dass der Schwager über Fachwissen verfügt, welches sich je- doch vornehmlich auf den Bereich Marketing bezieht. Betreffend die Familienkonstellation der Beschwerdeführerin finden sich insbesondere folgende Informationen in den Akten: Gemäss den Angaben der Tochter der Beschwer- deführerin handelt es sich beim Schwager gleichzeitig auch um den Partner ihrer Mutter (HD S. 3 und 5; vgl. auch HD S. 42). Am 20. November 2024 teilte die Tochter zudem telefonisch mit, ihre Mutter habe das Gefühl, dass ihre Kinder lediglich das Erbe wollten, dem jedoch nicht so sei. Vor zwei Wochen sei ihre Mutter mit dem Schwager auf einer Kreuzfahrt gewesen, wobei sie niemanden von der Familie darüber informiert habe. Zu- dem hätten sie das Gefühl, dass der Schwager aufgrund der Verhältnisse nicht gut für ihre Mutter sei. Sie hätten keinen spezifischen Grund, jedoch ein ungutes Gefühl. Er habe keinen positiven Einfluss auf sie, da er selber auch Alkohol konsumiere (HD S. 191). Anlässlich eines weiteren Telefonats am 15. Januar 2025 erklärte die Tochter, ihre Mutter sei zusammen mit dem Schwager auf einer Kreuzfahrt gewesen, wo sie neun Luxushandtaschen für jeweils zwischen Fr. 700.00 und Fr. 800.00 für ihre neun Enkel- kinder gekauft habe, obwohl davon etwa die Hälfte Knaben seien (HD S. 240). Nach einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und dem Schwager teilte die Beiständin am 12. März 2024 der KESB telefonisch mit, dass sie das Gefühl habe, dass jene ihm hörig sei (HD S. 43). An der Anhörung vom 19. Februar 2024 erklärte die Beschwerde- führerin vor der KESB, dass das Verhältnis zu ihren Kindern angespannt sei. Der damals behandelnde Arzt gab an derselben Anhörung an, dass der Schwager überfordert scheine, wenn es zu schwierigen Situationen komme, die zu regeln seien (HD S. 28 f.) Der Schwager verfügt zwar über Fachwissen. Dieses bezieht sich jedoch insbesondere auf den Bereich Marketing. Wohl hat er für die Beschwerdeführerin bisher auf privater Basis das Finanzielle geregelt. Für eine behördliche Ernennung gelten aber aufgrund

- 10 - der Grösse des Vermögens und der damit verbundenen Staatshaftung erhöhte Anforde- rungen. C _________ als Treuhänder erfüllt diese in fachlicher Hinsicht, nicht aber der Schwager. Hinzu kommt die Familiensituation, welche zwar nicht als sehr konfliktbela- denen, aber zumindest als angespannt anzusehen ist. Beim Schwager handelt es sich offenbar gleichzeitig um den Partner der Beschwerdeführerin. Zumindest scheinen sie eine enge Beziehung zueinander zu haben. Fraglich ist deshalb, ob der Schwager ge- nügend objektiv und unabhängig wäre und eine ausreichende emotionale Distanz ein- hielte, um die Aufgaben eines Beistandes zu bewältigen. Weil die Tochter das Gefühl hat, der Schwager sei nicht gut für ihre Mutter, könnte seine Ernennung als Beistand die angespannte Familiensituation zusätzlich verschärfen und Konflikte herbeiführen. Ob- wohl die Ernennung von C _________ nicht dem Wunsch der Beschwerdeführerin ent- spricht, scheint er gerade aufgrund seiner Unabhängigkeit und Objektivität für die vorlie- gende Familiensituation auch persönlich geeignet. Der damals behandelnde Arzt er- klärte, dass der Schwager in schwierigen Situationen überfordert scheine. Da die per- sönliche Eignung eine ausreichende psychische und physische Belastbarkeit voraus- setzt, erweist sich diese zumindest als fraglich. Insgesamt ist C _________ auch in per- sönlicher Hinsicht als geeigneter anzusehen, weshalb er nach Abwägung der Vor- und Nachteile als die am besten geeignete Person für die Mandatsführung im Bereich „Ver- mögenssorge und Rechtsverkehr“ anzusehen ist. 3.5 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die KESB C _________ und nicht den Schwager im Bereich „Vermögenssorge und Rechtsverkehr“ in Einzelkompe- tenz zum Beistand der Beschwerdeführerin ernannte. Der Entscheid der KESB ist somit rechtmässig und zu bestätigen sowie die Beschwerde abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt, die KESB anzuweisen, mit der Sprache vor allem in Bezug mit der Namensschreibweise subtiler umzugehen (GD S. 2). Die KESB pflege einen unsorgfältigen Schreibstil, besonders bei der Namensschreibung (GD S. 5). Kor- rekt ist, dass die KESB im Einvernahmeprotokoll vom 18. März 2024 den Präsidenten als Präsidentin aufführte und die Beschwerdeführerin als juristische Schreiberin angab (HD S. 50) sowie im angefochtenen Entscheid bei der Namensschreibweise vereinzelt fehlerhaft war (HD S. 194). Insoweit wäre mehr Sorgfalt angebracht. Davon kann sich die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihre Vorbringen fallen nicht unter die Beschwerdegründe nach Art. 450a ZGB, weshalb der entsprechende An- trag abzuweisen ist.

5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegen- standslos.

- 11 -

6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 6.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB, Art. 34 VKES). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. 6.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest- gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht umfangreich und es stellten sich nur wenige rechtliche Fragen. Unter Be- rücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 800.00 festzuset- zen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung, zumal sie keine solche beantragt hat. Die KESB und die Beistände han- deln in ihrer amtlichen Funktion und haben demnach keinen Anspruch auf eine Entschä- digung. Ihnen ist vorliegend für das Beschwerdeverfahren auch kein erheblicher Auf- wand erwachsen. Mithin werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 12 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 800.00, werden X _________ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 4. März 2025